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Impressum

Charly’s Checkpoint GmbH
Buchenweg 7
76706 Dettenheim
Deutschland

Telefon: +49 7255 725533
Fax: +49 7255 725535

E-Mail: info [at] charlys-checkpoint [dot] de

Handelsregister Mannheim HRB 231283
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gem §27a Umsatzsteuergesetz: DE143077175
Vertretungsberechtigter Geschäftsführer: Herbert Langendorf

Inhaltlich Verantwortlicher: Herbert Langendorf

Bankverbindung

Volksbank Karlsruhe
BLZ: 661 900 00
Kontonummer: 2749807
IBAN: DE84 6619 0000 0002 7498 07
BIC: GENODE61KA1

Sparkasse Pforzheim Calw
IBAN: DE 42 6665 0085 0007 456220
BIC: PZ HS DE 66

Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der Firma Charly’s Checkpoint GmbH

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Charly´s Checkpoint GmbH, Buchenweg 7, 76706 Dettenheim (im Folgenden „Charly´s Checkpoint“ genannt) erbringt ihre Dienstleistungen (Kaufvertrag, Werkvertrag, Dienstvertrag, Mietvertrag) für den jeweiligen Vertragspartner (im Folgenden „Vertragspartner“ genannt) aus-schließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber gewerblich handelnden Unternehmen/Vertragspartnern.
(2) Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit Charly´s Checkpoint ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages

(1) Ein Angebot, eine Kostenkalkulation, Preisangaben usw. von Charly´s Checkpoint sind nur dann auch ein Angebot für den Vertragsschluss, wenn es ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet ist.

(2) Ansonsten, also im Regelfall, ist die Erklärung des Vertragspartners, ein Angebot, einen Kos-tenvoranschlag o.Ä. annehmen zu wollen, ein Angebot für den Vertragsschluss. Der Vertragspartner hält sich an sein Angebot vier Wochen gebunden. Der Vertrag kommt nur dann zustande, wenn Charly´s Checkpoint dieses Angebot annimmt.

(3) Angestellte oder freie Mitarbeiter von Charly´s Checkpoint sind nicht berechtigt, mündliche Ne-benabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, es sei denn, dass eine solche Person gegenüber dem Vertragspartner zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt wird.

§ 3 Vertragsgegenstand, Vertragsdurchführung

(1) Technische und gestalterische, für den Vertragspartner zumutbare und unwesentliche Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und sonstigen schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Inhalts-, und Materialänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten. Dem Vertragspartner entstehen bei zumutbaren und den Vertragszweck nicht gefährdenden Abweichungen keine Ansprüche gegen Charly´s Checkpoint.

(2) Charly´s Checkpoint ist berechtigt, zur Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen Unterauftrag-nehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.

(3) Soweit sich aus den vorrangigen Regelungen zum jeweiligen Vertragstyp (siehe §§ 10, 11, 12 und 13) nichts anderes ergibt, werden alle angebotenen Leistungen von Charly´s Checkpoint unter dem Vorbehalt erbracht, dass sie zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, zuzüglich einer angemessenen Bearbeitungsdauer und Bestätigungszeit, verfügbar sind. Ist eine angebotene Leistung nicht mehr verfügbar, wird Charly´s Checkpoint dies dem Vertragspartner unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu anbieten.

(4) Soweit sich eine Verpflichtung aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung oder dem Bundesdatenschutzgesetz oder einer anderen gesetzlichen Vorschrift ergibt, verpflichten sich die Vertragspartner und Charly´s Checkpoint, entsprechende Vereinbarungen auch nach diesem Vertragsschluss zu schließen (z.B. Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder Vertrag über Auftragsdatenverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO).

(5) Der Vertragspartner hat Charly´s Checkpoint alle Informationen, die für die Planung und Durchführung der Veranstaltung wesentlich sind, rechtzeitig zu erteilen. Entsprechende Anfragen von Charly´s Checkpoint sind unverzüglich zu beantworten.

(6) Im Interesse einer reibungslosen Kommunikation bestimmt der Vertragspartner eine Kontaktperson, die für alle Anfragen von Charly´s Checkpoint zuständig und entscheidungsbefugt ist; dies gilt umgekehrt für Charly´s Checkpoint ebenso.

(7) Soweit Charly´s Checkpoint als Generalunternehmer (d.h. sie schließt Verträge mit Subunternehmen, um ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem Vertragspartner zu erfüllen) auftritt und Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließt, ist Charly´s Checkpoint nicht verpflichtet, diese Vertragsverhältnisse offen zu legen.

§ 4 Urheberrechte, Werberechte, Referenzen, Aufnahmerechte

(1) Von Charly´s Checkpoint erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in ihrem Eigentum, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.

(2) Für alle von Charly´s Checkpoint erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen gilt die Anwendung des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetzes geschützt sein sollten. Außerdem gelten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen von Charly´s Checkpoint als Vorlagen im Sinne der §§ 17, 18 UWG oder etwaiger Nachfolgevorschriften (Geheimnisschutzgesetz).

(3) Charly´s Checkpoint sorgt im Rahmen ihres Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter, soweit dies vereinbart ist. Soweit der Vertragspartner fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchte, ist er selbst für die Beschaffung und Bezahlung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich.

(4) Der Vertragspartner erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Darüber hinausgehende Nutzungen bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch Charly´s Checkpoint unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.
Wiederholte Nutzungen durch den Vertragspartner ohne ebenso wiederholten Auftrag an Charly´s Checkpoint lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus. Dies gilt nicht, sofern die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und mit der bisherig geleisteten Vergütung angemessen abgegolten ist.

(5) Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen dem Vertragspartner und Charly´s Checkpoint kein Vertrag zu Stande, so verbleiben alle Leistungen, vor allem jedwedes Nutzungsrecht allein bei Charly´s Checkpoint.

(6) Charly´s Checkpoint ist berechtigt, den Namen des Vertragspartners und die von Charly´s Checkpoint für den Vertragspartner erbrachten Leistungen als Referenz anzugeben und damit in angemessenen Umfang zu werben, sofern der Vertragspartner dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.

(7) Charly´s Checkpoint ist berechtigt, auf der Veranstaltung bzw. in der Veranstaltungsstätte unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste/Teilnehmer Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenzzwecken und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern der Vertragspartner dies nicht aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt.

§ 5 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig abs-lutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.

(2) Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berech-tigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen.

(3) Jede Vertragspartei hat diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Mitarbeitern, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.

(4) Falls eine Vertragspartei eine Verpflichtung trifft, aufgrund der Anordnung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde oder aufgrund rechtlicher Vorschriften Geheimnisse oder vertrauliche Unterlagen offen zu legen, die die andere Vertragspartei betreffen, wird sie die jeweils andere Vertragspartei von dieser Verpflichtung sofort schriftlich unterrichten. Sie wird nur solche Infor-mationen offenlegen, die aufgrund der rechtlichen Verpflichtung offengelegt werden müssen sowie das ihr Zumutbare unternehmen, dass die offen gelegten Informationen entsprechend dieser Vereinbarung behandelt werden.

§ 6 Vergütung / Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Die Einsatzzeiten der Mitarbeiter sowie die Menge und Art des Equipments sind bzw. werden aufgrund der vom Vertragspartner angegebenen Informationen kalkuliert.

(2) Zusätzliche Leistungen (Konzeption, Umplanungen, Umfang des Equipments, technische Ausstattung, Personalstärke, Personaleinsatzzeiten, Transportmöglichkeiten, zeitlicher Aufwand usw.), die nicht Gegenstand des Angebots von Charly´s Checkpoint sind und/oder für Charly´s Checkpoint bei Angebotserstellung nicht bekannt waren und/oder vorhersehbar waren oder auf einem nachträglichen Wunsch des Vertragspartners beruhen und deren nachträgliche Erforder-lichkeit von Charly´s Checkpoint nicht zu vertreten ist, sind gesondert zu vergüten. Diese zusätzliche Vergütung entspricht (ggf. anteilig) der vereinbarten Vergütung entsprechend dem geleisteten Zeitaufwand bzw. des gestellten Equipments. In jedem Fall hat der Vertragspartner tatsächlich entstandene Mehrkosten zu erstatten.

(3) Haben die Vertragsparteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Vertragspartner den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, hat der Vertragspartner die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zwei-fel gelten die von Charly´s Checkpoint für diese Leistung verlangten Vergütungssätze als üblich.

(4) Der Vertragspartner trägt zusätzliche folgende örtliche Kosten, die nicht in der Kalkulation bzw. dem Angebot enthalten sind bzw. dies nicht ausdrücklich vereinbart ist:
a. Kosten für Crewcatering (mindestens eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht),
b. Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch,
c. Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch,
d. Kosten für Müllbeseitigung,
e. Kosten für örtliche Bauabnahmen und Genehmigungen,
f. Kosten für Verwertungsgesellschaften,
g. Kosten für Ortssteuern,
h. Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.

(5) Bei Teilleistungen steht Charly´s Checkpoint das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

(6) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(7) Anfallende Bankgebühren, Spesen und sonstige Kosten für Zahlungen aus dem Ausland und Scheckgebühren gehen zu Lasten des Vertragspartners.

(8) Alle Preise sind Euro-Preise.

(9) Vereinbarte Zahlungen sind sofort fällig, soweit keine anderen Fälligkeiten vereinbart sind.

(10) Charly´s Checkpoint kann außerhalb der Fälle der „Unzeit“ jederzeit Vorkasse verlangen.
Soweit nicht anders vereinbart, sind aber in jedem Fall 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach Vertragsabschluss zu zahlen. Die zweite Rate in Höhe von 50 % der Gesamtsumme ist 14 Tage nach Rechnungsstellung, im Übrigen aber 4 Wochen nach dem Veranstaltungsende zu zahlen. Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.
Die Endabrechnung über den Restbetrag zzgl. etwaiger variabler Kosten, die ggf. nicht in der Kostenübersicht erfasst worden sind, wird im Anschluss an die Veranstaltung/Miete gestellt und ist sofort fällig.

(11) Ein von Charly´s Checkpoint nicht zu vertretener Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Vertragspartner lässt die Zahlungsverpflichtung des Vertragspartners unberührt. Das gilt auch für den Fall eines von Charly´s Checkpoint nicht zu vertretenen Ausfalls oder Unterbrechung oder vorzeitiger Beendigung der Veranstaltung.

(12) Erhöhen sich die Preise, die Charly´s Checkpoint dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zugrunde gelegt hat, kann Charly´s Checkpoint unter Maßgabe dieser Bestimmung eine Anpassung verlangen:
a. Charly´s Checkpoint hat die Preiserhöhung nicht zu vertreten, und
b. Charly´s Checkpoint belegt die Preiserhöhung, also die Differenz zwischen dem ursprüng-lichen Preis und dem erhöhten Preis, und
c. zwischen Vertragsschluss und Preiserhöhung ist ein Zeitraum von mehr als vier Monaten vergangen, und
d. Charly´s Checkpoint bietet dem Vertragspartner zusammen mit dem Preiserhöhungsver-langen an, vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt der Vertragspartner nicht binnen 10 Tagen nach Zugang des Preiserhöhungsverlangens den Rücktritt, wird der neue Preis wirksam.

§ 7 Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen

(1) Die Lieferung, soweit von Charly´s Checkpoint geschuldet oder vom Vertragspartner gewünscht, erfolgt an die vom Vertragspartner angegebene Postanschrift.

(2) Der Vertragspartner unterstützt Charly´s Checkpoint bei der Erfüllung der Leistungspflichten. Insbesondere hat er alle Informationen zu erteilen, die zur Erbringung der vertraglichen Leis-tung (Lieferadresse, Anwesenheit für die Entgegennahme der Lieferung usw.) erforderlich sind.
Diese Mitwirkungshandlungen nimmt der Vertragspartner auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Alle notwendigen Genehmigungen, die für die Nutzung des Equipments beim Vertragspartner notwendig sind, sind vom Vertragspartner einzuholen und zu bezahlen, soweit nicht ausdrück-lich etwas anderes vereinbart ist.
Etwaige erforderliche Abnahmen hat der Vertragspartner zu veranlassen. Auch die Kosten der Abnahme trägt der Vertragspartner, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(4) Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und Transportwege auf dem Gelände bzw. in Räumlichkeiten des Vertragspartners müssen für Aufstellung, Zwischenlagerungen, Transport sowie Aufbau- und Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch ausreichend stabil und ausreichend beleuchtet sein.

(5) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die von Charly´s Checkpoint genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Besuchern/Gästen, betreten werden und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal zu gewährleisten.

(6) Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass Rettungswege und Bewegungsflächen von Rettungskräften durch die erfolgende Anlieferung, Aufbau, Abbau, Abholung und Transporten auf dem Gelände bzw. in Räumlichkeiten des Vertragspartners nicht, auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden und entsprechend geeigneten Raum/geeignete Flächen vorzuhalten. Davon ausgenommen kurzzeitige Durchfahrten oder Rangierarbeiten ohne Halten oder Parken.

(7) Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Waren geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Vertragspartner über, soweit kein Aufbau von Equipment oder soweit keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort geschuldet ist.

(8) Wird die Lieferung auf Wunsch des Vertragspartners oder aus nicht von Charly´s Checkpoint zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. hat der Vertragspartner zu tragen bzw. der Vertragspartner hat auf Aufforderung entsprechende Maßnahmen zu treffen.

(9) Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn Charly´s Checkpoint das Equipment an der zur vereinbarten Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereit stellt, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt der Vertragspartner nicht erreichbar ist und eine Übergabe der Ware an ihn bzw. einen Vertreter nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zum Vertrags-partner auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. dunkle Treppen oder ungesicherte Schräglagen).

(10) Charly´s Checkpoint kann Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung
a. auf Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Vertragspartners zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), oder
b. aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. zu enge Zufahrten) unabwendbar ist, oder
c. aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für Charly´s Checkpoint ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, oder
d. im Übrigen, soweit die Teillieferungen für den Vertragspartner zumutbar sind.
Solche Teillieferungen sind vom Vertragspartner anzunehmen. Dies gilt auch, wenn aus Sicht des Vertragspartners eine Teillieferung nicht zumutbar ist, um einen etwaigen Schaden so gering wie möglich zu halten.
Soweit die Notwendigkeit der Teillieferungen nicht von Charly´s Checkpoint zu vertreten ist, kann Charly´s Checkpoint entsprechende Kosten und Schäden ersetzt verlangen.

(11) Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Lieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Vertragspartner die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben, so dass eine Abhilfe ohne Weiteres möglich ist.

(12) Entsprechendes gilt für die Abholung bzw. den Rücktransport nach Abbauende durch Charly´s Checkpoint.

§ 8 Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt

(1) Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendigen Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.

(2) Für Charly´s Checkpoint nicht vorhersehbare oder nicht planbare Hindernisse (Baustellen, Staus auf dem Weg zum Vertragspartner) führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger Lieferfristen auf Risiko des Vertragspartners.

(3) Charly´s Checkpoint schuldet, wenn eine Lieferung geschuldet ist, einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung.

(4) Charly´s Checkpoint ist zum Rücktritt berechtigt, wenn sie ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung des Vertragspartners ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Charly´s Checkpoint informiert den Vertragspartner in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung der Vergütung bereits erfolgt ist, wird dieser unverzüglich zurückerstattet.

(5) Solange Charly´s Checkpoint (a) auf die Mitwirkung oder Informationen des Vertragspartners wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb von Charly´s Checkpoint (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in ihren Leistungen behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen als verlängert um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“). Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung vor. Charly´s Checkpoint teilt dem Vertragspartner derar-tige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit.

(6) Im Falle Höherer Gewalt, die zu einem Abbruch oder einer Unterbrechung des Vertrages führt, kann Charly´s Checkpoint vom Vertragspartner die angefallenen Kosten und die in Erwartung der Vertragserfüllung bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit Charly´s Checkpoint diese Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bös-gläubig zu verwerten unterlässt.

(7) Beruft sich ein Dienstleister bzw. Subunternehmer von Charly´s Checkpoint auf Höhere Gewalt und führt die im Subunternehmerverhältnis geschuldete Leistung daher nicht aus, so wird auch Charly´s Checkpoint von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Vertragspartner frei, soweit sie diese gegenüber dem Vertragspartner selbst schuldet.

Charly´s Checkpoint wird sich im Verhältnis zur Bedeutung der ausgefallenen Leistung im an-gemessenen und zumutbaren Umfang, auf eigene Kosten, aber ohne Gewähr um geeignete Ersatzleistungen bemühen.

§ 9 Einsatz von Materialien und Vorgaben des Vertragspartners

(1) Soweit der Vertragspartner eine Location, Gerätschaften, einen Dienstleister oder andere Vertragspartner oder Schutzrechte (z.B. Logos, Namen, Fotos usw.) als verbindlich vorgibt, ist Charly´s Checkpoint nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich einerseits die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. aufdrängt und andererseits der Vertragspartner ent-sprechend aufklärungsbedürftig ist, oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auf-trages ist.

(2) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung von Charly´s Checkpoint Materialien des Vertragspartners verwendet oder genutzt werden sollen, hat der Vertragspartner auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung an den Sitz von Charly´s Checkpoint oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen. An Charly´s Checkpoint gelieferte und nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien des Vertragspartners hat er binnen einer Woche nach Abschluss der Leistungen von Charly´s Checkpoint von dort wieder abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist ist Charly´s Checkpoint berechtigt, die Materialien des Vertragspartners auf seine Kosten fachgerecht entsorgen oder an ihn liefern zu lassen.

§ 10 Besondere Vereinbarungen bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen

(1) Der Vertragspartner erteilt auf eigene Kosten Charly´s Checkpoint alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Vollmachten. Auf Wunsch von Charly´s Checkpoint werden diese Vollmachten auf einem separaten Formular schriftlich erteilt.

(2) Charly´s Checkpoint kann den Vertrag kündigen, wenn die Zusammenarbeit mit dem Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist. Das ist z.B. dann der Fall, wenn
a. fällige Zahlungen nicht geleistet werden,
b. sich Umstände ergeben, die bei Vertragsschluss unbekannt waren, die die Sicherheit der Lieferperson vor Ort gefährden oder die dazu führen, dass Vorschriften aus dem Arbeits-schutz für die Sicherheit und Gesundheit des Personals von Charly´s Checkpoint nicht ein-gehalten sind oder nicht gesichert eingehalten werden können,
c. der Vertragspartner für ihn gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maß-nahmen unterlässt, die der Sicherheit des von Charly´s Checkpoint eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen,
d. anzunehmen ist, dass sich die belieferte Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal von Charly´s Checkpoint präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erör-tert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken,
e. der Vertragspartner einer verbotenen Partei oder Organisation angehört,
f. der Vertragspartner für die Durchführung des Vertrages notwendige Unterlagen und Informationen nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht an Charly´s Checkpoint übermittelt oder örtliche Gegebenheiten schafft, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Statik des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf das Eigentum von Charly´s Checkpoint nicht zumutbar,
g. der Vertragspartner technische oder bauliche Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch das Personal von Charly´s Checkpoint gefährdet sein kann,
h. sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und Charly´s Checkpoint die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist, oder
i. eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.
Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung usw. ist nur erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes sichergestellt ist und ein weiteres Festhalten am Vertrag für Charly´s Checkpoint zumutbar ist.
In jedem Fall sind Charly´s Checkpoint zumindest die bis dahin tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.

(3) Soweit der Vertragspartner aus einem Grund kündigt, zurücktritt bzw. storniert, den Charly´s Checkpoint nicht zu vertreten hat („Stornierung“), kann Charly´s Checkpoint wahlweise die kon-kret entstandenen Kosten und Vergütungsansprüche geltend machen, oder ihre Vergütung pauschal, orientiert an einem typischerweise erfolgten Aufwand im Verhältnis zum Fortschreiten der Leistungen wie folgt abrechnen:
a. Bei einer Stornierung bis 14 Werktage (Montag-Freitag) vor dem Liefertermin 25 % der vereinbarten Vergütung und Kosten,
b. danach die vollen Beträge (100 %).
Kann der Vertragspartner nachweisen, dass der Schaden von Charly´s Checkpoint geringer ist als die Pauschale oder gar kein Schaden entstanden ist, so hat er nur den geringeren Betrag, oder, wenn erwiesenermaßen kein Schaden entstanden ist, auch keine Pauschale zu zahlen.
In jedem Fall hat der Vertragspartner die tatsächlich entstandenen (Storno-)Kosten bei Dritten zu erstatten bzw. zu zahlen, wenn nicht Charly´s Checkpoint die Stornierung bzw. das Vertragsende verursacht hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Stornierung erfolgt, aber das disponierte bzw. gebuchte Personal bereits angereist ist bzw. Kosten für die Anreise, Übernach-tung usw. bereits angefallen sind.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Stornierung und unabhängig von den vorstehend genannten Pauschalen oder Kostenlast hat der Vertragspartner alle Verbindlichkeiten zu übernehmen, die
Charly´s Checkpoint aufgrund des Vertragsschlusses und in Erwartung des Vertrages einge-gangen ist. Dies gilt nicht, wenn Charly´s Checkpoint das Vertragsende verschuldet hat.

§ 11 Besondere Vereinbarungen bei Miete

(1) Charly´s Checkpoint benennt auf Wunsch des Vertragspartners den erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den der Vertragspartner auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit zu stellen hat.

(2) Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet.

(3) Im Einzelvertrag werden Mietbeginn und Mietende vereinbart.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietbeginn der erste Tag der notwendigen Aussonderung des Materials im Lager von Charly´s Checkpoint, im Übrigen der erste Tag der tatsächlichen Überlassung an den Vertragspartner.
Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietende der Tag, an dem das überlassene Material in vertragsgemäßen Zustand an Charly´s Checkpoint zurückgegeben wird und Charly´s Checkpoint das Material nach einer angemessenen Untersuchungsfrist wieder zur freien Verfügung steht.

(4) Soweit Charly´s Checkpoint vereinbarungsgemäß das überlassene Equipment abholt oder ab-holen lässt, stellt der Vertragspartner sicher, dass bis dahin das Equipment sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen dieser Bedingungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für das Abholpersonal von Charly´s Checkpoint nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer ent-sprechend um die Wartezeiten. Der Vertragspartner trägt und erstattet alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.

(5) Der Vertragspartner hat das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Er verpflichtet sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen und sämtliche empfohlenen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Der Vertragspartner haftet ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Dieb-stahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit nicht Charly´s Checkpoint auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich ist.

(8) Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust hat der Vertragspartner Charly´s Checkpoint – vorbehaltlich weiterer Ansprüche von Charly´s Checkpoint, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments zu ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den Charly´s Checkpoint für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen muss. Es bleibt dem Vertragspartner vorbehalten nachzuweisen, dass Charly´s Checkpoint kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.

(9) Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Vertragspartner für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haftet für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau entstehen.

(10) Die Miet-Gegenstände werden dem Vertragspartner in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige Schäden oder Mängel unverzüglich Charly´s Checkpoint anzuzeigen und ihr in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach ihrer Anweisung eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(11) Eine fristlose Kündigung des Vertragspartners aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn Charly´s Checkpoint ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn sie von Charly´s Checkpoint verweigert oder in unzumutbarer Weise verzögert wird, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Vertragspartner gegeben ist.

(12) Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit dieser ohne Zustimmung von Charly´s Checkpoint Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt. Dies gilt nicht, soweit der Vertragspartner nachweist, dass die Änderungen keine für Charly´s Checkpoint unzumutbaren Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel haben. Die Rechte des Vertragspartners wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern er zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

(13) Die verschuldensunabhängige Haftung von Charly´s Checkpoint nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung von Charly´s Checkpoint im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(14) Charly´s Checkpoint kann den Mietvertrag entsprechend den Bedingungen der Kündigung auf-grund Unzumutbarkeit in den „Besonderen Vereinbarungen bei werk- und dienstvertraglichen Leistungen“ kündigen.

(15) Für eine Stornierung des Mietvertrages durch den Vertragspartner gilt die Regelung zur Stornie-rung entsprechend.

§ 12 Besondere Vereinbarungen bei kostenfreier Überlassung

Bei kostenloser Überlassung von Materialen und Equipment gelten die Regelungen zur Miete entsprechend.

§ 13 Besondere Vereinbarungen bei Kauf von neuer oder gebrauchter Ware

A. Sach- und Rechtsmängel; sonstige Leistungsstörungen; Verjährung

(1) Charly´s Checkpoint leistet nach den Regeln des Kaufrechts im BGB Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstän-de im vertraglichen Umfang durch den Vertragspartner keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt nur für das zwischen den Parteien vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen.

(2) Bei Rechtsmängeln leistet Charly´s Checkpoint zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschafft Charly´s Checkpoint nach ihrer Wahl dem Vertragspartner eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.
Bei Sachmängeln leistet Charly´s Checkpoint zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt Charly´s Checkpoint nach ihrer Wahl dem Vertragspartner eine neue, mangelfreie Sache oder beseitigt den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn Charly´s Checkpoint dem Vertragspartner zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, um Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

(3) Charly´s Checkpoint ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung bezahlt hat.

(4) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Er hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.
Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, außer es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Charly´s Checkpoint kann nach Ablauf einer gesetzten Frist verlangen, dass der Vertragspartner seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf Charly´s Checkpoint über.

(5) Erbringt Charly´s Checkpoint Leistungen bei Fehlersuche -oder beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann Charly´s Checkpoint hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt z.B., wenn ein Mangel gar nicht bestanden hat oder für den Vertragspartner erkennbar nicht Charly´s Checkpoint zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand für Charly´s Checkpoint, der dadurch entsteht, dass der Vertragspartner seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(6) Aus sonstigen Pflichtverletzungen von Charly´s Checkpoint kann der Vertragspartner Rechte nur herleiten, wenn er diese gegenüber Charly´s Checkpoint schriftlich gerügt und ihr eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.

(7) Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr und beginnt mit der Lieferung bzw. Bereitstellung (sowie Benachrichtigung des Vertragspartners hiervon) der Ware. Die gleiche Frist gilt für sonstige Ansprüche, gleich welcher Art, gegenüber Charly´s Checkpoint.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Charly´s Checkpoint, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Personenschäden oder Rechtsmängeln im Sinne des § 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB sowie bei Garantien (§ 444 BGB) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, ebenso bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

B. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller sonstigen Forderungen von Charly´s Checkpoint gegen den Vertragspartner aus der laufenden Geschäftsverbindung (bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung) Eigentum von Charly´s Checkpoint.

(2) Die Vorbehaltsware darf vom Vertragspartner nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs und unter der Bedingung veräußert werden, dass die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf auf Charly´s Checkpoint übergeht. Der Vertragspartner tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten zur Sicherheit für alle Charly´s Checkpoint im Zeitpunkt der Weiterveräußerung gegen den Vertragspartner zustehenden Ansprüche bereits jetzt an Charly´s Checkpoint ab. Der Vertragspartner ist zur Einziehung der an Charly´s Checkpoint abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Ermächtigung des Vertrags-partners kann jedoch widerrufen werden, falls der Vertragspartner mit seinen Zahlungen an Charly´s Checkpoint in Verzug gerät. In diesem Fall ist Charly´s Checkpoint bevollmächtigt, im Namen des Vertragspartners dessen Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Charly´s Checkpoint zur Geltendmachung der Rechte gegen seine Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu geben, insbesondere die Abnehmer zu benennen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

(3) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu einer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Vertragspartner nicht berechtigt.

(4) Eine Beeinträchtigung der Vorbehaltsware ist Charly´s Checkpoint ebenso bekannt zu geben wie Zugriffe Dritter darauf. Erlischt die Weiterveräußerungsbefugnis, ist der Vertragspartner auf Verlangen von Charly´s Checkpoint verpflichtet, ihr Auskunft über den Bestand der Vorbehalts-ware zu erteilen und diese Ware auf Aufforderung von Charly´s Checkpoint hin herauszugeben. Zur Durchsetzung des Herausgabeanspruches ist Charly´s Checkpoint auch berechtigt, nach vorheriger Ankündigung und Fristsetzung den Betrieb des Vertragspartners zu betreten und die Vorbehaltsware wegzunehmen. Des Weiteren ist Charly´s Checkpoint berechtigt, die herausge-gebene Vorbehaltsware zur Befriedigung seiner Ansprüche zu verwerten, sobald Charly´s Checkpoint entweder vom Vertrag zurückgetreten ist oder die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz wegen Nichterfüllung eingetreten sind.

(5) Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte von Charly´s Checkpoint den Wert der Ansprüche von Charly´s Checkpoint gegen den Vertragspartner um mehr als 20 %, so ist Charly´s Checkpoint auf Verlangen des Vertragspartners verpflichtet, darüber hinaus bestehende Sicherheiten freizugeben.

§ 14 Haftung

(1) Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung von Charly´s Checkpoint auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht
fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder der Er-füllungsgehilfen von Charly´s Checkpoint.

(2) Charly´s Checkpoint haftet bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht.

(3) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Vertragspartners aus Produkthaftung.
Außerdem gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei einer Charly´s Checkpoint oder ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zurechenbarer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Vertragspartners.

(4) Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung, Gerichtsstand, Sonstiges

(1) Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners darf sich nur auf Ansprüche aus diesem Vertrag stützen.

(3) Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag ohne vor-herige Einwilligung durch Charly´s Checkpoint abzutreten oder zu übertragen.

(4) Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird der Firmensitz von Charly´s Checkpoint vereinbart.

(5) Gerichtsstand für alle Ansprüche ist der Firmensitz von Charly´s Checkpoint. Charly´s Checkpoint ist auch berechtigt, den Gerichtsstand am Sitz des Vertragspartners zu wählen.

(6) Es findet deutsches Recht Anwendung, unter Ausschluss internationaler Bestimmungen, wie dem UN-Kaufrecht.

(7) Werden für den Vertragsschluss neben der deutschen Sprache auch andere Sprachversionen verwendet, so hat im Zweifel die deutsche Version Vorrang.

(8) Sollte eine der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, wird davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Stand der AGB: September 2018

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